{"id":355,"date":"2019-01-02T15:06:14","date_gmt":"2019-01-02T15:06:14","guid":{"rendered":"https:\/\/improva.de\/?p=355"},"modified":"2020-03-24T15:53:18","modified_gmt":"2020-03-24T15:53:18","slug":"neuerungen-2019","status":"publish","type":"post","link":"https:\/\/improva.de\/index.php\/2019\/01\/02\/neuerungen-2019\/","title":{"rendered":"Neuerungen 2019"},"content":{"rendered":"\n<p>Wie jedes Jahr stehen auch f\u00fcr 2019 viele Neuerungen f\u00fcr die B\u00fcrger an, weil der Gesetzgeber nicht unt\u00e4tig gewesen ist. Grundlegende \u00c4nderungen betreffen die gesetzliche Krankenversicherung, wo das \u201eGKV-Versichertenentlastungsgesetz\u201c viele Selbstst\u00e4ndige entlastet und hohe Mindestbeitr\u00e4ge herabsetzt, die f\u00fcr viele zur Schuldenfalle wurden. Aber auch Familien freuen sich \u00fcber eine Erh\u00f6hung des Kindergeldes und der Steuerfreibetr\u00e4ge. Hier ein \u00dcberblick \u00fcber wichtige Ver\u00e4nderungen in 2019: <\/p>\n\n\n\n<p><strong>Kindergeld und Steuerfreibetr\u00e4ge steigen<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Durch das Familienentlastungsgesetz k\u00f6nnen sich Familien\n2019 \u00fcber mehr Kindergeld und h\u00f6here Steuerfreibetr\u00e4ge freuen. So steigt das\nKindergeld um zehn Euro monatlich: F\u00fcr das erste und zweite Kind gibt es\nmomentan 194 Euro, 2019 steigt der Betrag auf 204 Euro an. Das Kindergeld f\u00fcr\ndas dritte Kind wird von 200 Euro auf 210 Euro erh\u00f6ht. F\u00fcr das vierte Kind und\nweitere Kinder gibt es, statt momentan 225 Euro, ab dem kommenden Jahr 235\nEuro.<\/p>\n\n\n\n<p>Auch w\u00e4chst der steuerliche Kinderfreibetrag zum 1. Januar\n2019 um 192 Euro und betr\u00e4gt dann 4.980 Euro. Nimmt man den Freibetrag f\u00fcr den\nErziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in H\u00f6he von 2.640 Euro hinzu,\nkann ein verheiratetes Elternpaar 2019 Freibetr\u00e4ge f\u00fcr Kinder in H\u00f6he von\nmaximal 7.620 Euro geltend machen. <\/p>\n\n\n\n<p>Erh\u00f6ht wird 2019 zudem der Grundfreibetrag f\u00fcr Erwachsene:\nStatt wie bisher auf 9.000 Euro des Einkommens muss dann auf 9.168 Euro des\nEinkommens keine Steuer gezahlt werden.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Beitrag zur Pflegepflichtversicherung steigt<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Weniger erfreulich ist die Erh\u00f6hung des Beitragssatzes in\nder Pflegepflichtversicherung: er wird in der GKV um 0,5 Prozentpunkte zum\n01.01.2019 angehoben. Bisher lag der Beitragssatz bei 2,55 Prozent des\nBruttoeinkommens, ab 2019 wird er bei 3,05 Prozent liegen. Kinderlose m\u00fcssen\nwie bisher zudem einen Kinderlosenzuschlag hinnehmen. Ihr Beitragssatz lag bei\n2,8 Prozent des Bruttoeinkommens und steigt nun auf 3,3 Prozent. Die Beitr\u00e4ge\nin der privaten Krankenversicherung werden ebenfalls sehr wahrscheinlich\nsteigen, wie der PKV-Verband bereits angek\u00fcndigt hat. <\/p>\n\n\n\n<p>Notwendig geworden sind die h\u00f6heren Beitr\u00e4ge laut\nBundesregierung durch erh\u00f6hte Kosten aufgrund des\nPflegepersonal-St\u00e4rkungsgesetzes, das eine bessere Personalausstattung und\nbessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege erreichen will.\nZudem steigt kontinuierlich die Zahl der Pflegebed\u00fcrftigen in Deutschland an,\nweil auch die Alterung der Gesellschaft fortschreitet. <\/p>\n\n\n\n<p>Die H\u00e4lfte des Beitrags, jedoch ohne den\nKinderlosenzuschlag, zahlt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der\nArbeitgeber. F\u00fcr Sachsen als Ausnahme gilt ein geringerer Arbeitgeberanteil.\nDas bedeutet ab 2019 f\u00fcr Sachsen: Arbeitgeber \u00fcbernehmen 1,025 Prozent des\nGesamtbeitrags, w\u00e4hrend die Arbeitnehmer\/Besch\u00e4ftigten 2,025 Prozent \u00fcbernehmen\nm\u00fcssen. Der Grund: Anders als in anderen Bundesl\u00e4ndern wurde in Sachsen kein\nFeiertag abgeschafft, um die Arbeitgeber f\u00fcr ihren Anteil an der\nPflegeversicherung zu entlasten.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Rentenerh\u00f6hung 2019<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Auch die Rentnerinnen und Rentner freuen sich im n\u00e4chsten\nJahr \u00fcber mehr Geld: Um 3,2 Prozent in Westdeutschland sowie um 3,9 Prozent in\nOstdeutschland erh\u00f6hen sich die Renten. Jedoch ergab eine Antwort des\nBundesfinanzministeriums auf eine Anfrage der Linken, dass 48.000 Rentnerinnen\nund Rentner durch diese Erh\u00f6hung auch erstmals steuerpflichtig werden und eine\nSteuererkl\u00e4rung abgeben m\u00fcssen. Das ist der Fall, sobald Eink\u00fcnfte aus Renten\nund weitere Eink\u00fcnfte den Grundfreibetrag (und damit das steuerfreie\nExistenzminimum) von 9.168 Euro \u00fcbersteigen. <\/p>\n\n\n\n<p>Nicht jeder Rentner, der steuerpflichtig wird, muss am Ende\nauch Steuern bezahlen. Denn wie die Verbraucherseite \u201etest.de\u201c ausf\u00fchrt, k\u00f6nnen\nRentnerinnen und Rentner viele Posten steuerlich geltend machen, zum Beispiel\nSpenden, Parteibeitr\u00e4ge, Krankheitskosten, Kosten f\u00fcr die Arbeit von\nHandwerkern und Helfern im Haushalt etc. Wer also knapp \u00fcber dem\nGrundfreibetrag liegt, sollte sich gut informieren, was er steuerlich absetzen\nkann.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Ab 2019 parit\u00e4tische Finanzierung auch der Zusatzbeitr\u00e4ge in der gesetzlichen Krankenversicherung<\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein allgemeiner Beitragssatz\nvon 14,6 Prozent als verbindlich f\u00fcr alle gesetzlichen Krankenkassen, der\nGesetzgeber erlaubte es aber, einen Zusatzbeitrag zur Deckung der Kosten zu\nerheben. W\u00e4hrend jedoch der allgemeine Beitragssatz schon bisher zu gleichen\nTeilen (und damit \u201eparit\u00e4tisch\u201c) von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen\nwurde, beide zahlen 7,3 Prozent, mussten die Arbeitnehmer Zusatzbeitr\u00e4ge allein\nschultern. Das \u00e4ndert sich ab 2019. Denn im Rahmen des sogenannten\n\u201eVersichertenentlastungsgesetzes\u201c der Bundesregierung wird im kommenden Jahr\nauch der Zusatzbeitrag parit\u00e4tisch finanziert und somit zu gleichen Teilen von\nArbeitgebern und Versicherten getragen. <\/p>\n\n\n\n<p>Au\u00dferdem sinkt der durchschnittliche\nKrankenkassen-Zusatzbeitrag um 0,1 Prozentpunkte: 2018 lag er bei 1,0 Prozent\ndes Einkommens, ab 2019 liegt er bei 0,9 Prozent. Jedoch dient dieser\nDurchschnittswert nur der Orientierung und ist nicht bindend. Die Krankenkassen\nd\u00fcrfen selbst bestimmen, in welcher H\u00f6he sie ihren Zusatzbeitrag festlegen.<\/p>\n\n\n\n<p><strong>Mindestbeitr\u00e4ge f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige in der gesetzlichen Krankenversicherung werden nahezu halbiert <\/strong><\/p>\n\n\n\n<p>Der Mindestbeitrag f\u00fcr Selbstst\u00e4ndige in der gesetzlichen\nKrankenversicherung orientiert sich an einem fiktiven Mindesteinkommen. Lange\nignorierte der Gesetzgeber aber ein Problem: <\/p>\n\n\n\n<p>Obwohl laut Bundesregierung fast 30 Prozent aller\nSelbstst\u00e4ndigen \u00fcber ein pers\u00f6nliches Einkommen von weniger als 1.100 Euro\nverf\u00fcgen, unterstellte das Gesetz, Unternehmer w\u00e4ren in der Regel Gutverdiener.\nBisher setzte man bei einem fiktiven Einkommen von 2.284 Euro an, um den\nMindestbeitrag f\u00fcr Selbst\u00e4ndige in der gesetzlichen Krankenversicherung zu\nerrechnen. F\u00fcr nicht wenige Geringverdiener unter den Selbst\u00e4ndigen wurde die\nKranken- und Pflegeversicherung deswegen aufgrund des Monatsbeitrags zur\nSchuldenfalle. <\/p>\n\n\n\n<p>Nun aber steuert der Gesetzgeber gegen: Auf 1.038,33 Euro\nsinkt die Bemessungsgrundlage ab 1. Januar 2019 durch das sogenannte\n\u201eGKV-Versichertenentlastungsgesetz\u201c. Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen\nKrankenversicherung halbiert sich aus diesem Grund ab dem 1. Januar 2019 auf\nrund 171 Euro im Monat, sobald das Einkommen unter der Bemessungsgrenze liegt.\nKrankenkassen m\u00fcssen auf Grundlage des j\u00fcngsten Einkommensteuerbescheids\nautomatisch den Beitrag anpassen. Auch werden zu viel gezahlte Beitr\u00e4ge\nnachtr\u00e4glich zur\u00fcckgezahlt, falls weniger verdient wurde als angenommen. <\/p>\n\n\n\n<p>Existenzgr\u00fcnder und Jungunternehmer k\u00f6nnen zudem einen\ngesch\u00e4tzten Wert zugrunde legen, falls noch kein Einkommensnachweis vorliegt.\nFreilich gilt aber auch: Sobald ein Selbst\u00e4ndiger mehr verdiente als angegeben,\nm\u00fcssen Beitr\u00e4ge nachgezahlt werden.<\/p>\n\n\n\n<p>Rechengr\u00f6\u00dfen zur Sozialversicherung 2019<\/p>\n\n\n\n<p>Steigende Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung <\/p>\n\n\n\n<p>Auch dieses Jahr wird erneut die bundeseinheitliche\nBeitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung\nangehoben: von derzeit 4.425 Euro auf 4.537,50 Euro im Monat (brutto). F\u00fcr die\ngesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Dadurch ergibt sich\neine j\u00e4hrliche BBG in H\u00f6he von 54.450 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze legt\nfest, bis zu welcher H\u00f6he die Einkommen belastet werden auf Grundlage des\nGKV-Beitragssatzes. \u00dcbersteigt das Einkommen die Bemessungsgrenze, steigt der zu\nzahlende Beitrag nicht mehr weiter. Die an der Bemessungsgrenze errechnete\nBeitragsh\u00f6he gibt also zugleich den Maximalwert vor, bei dem die Beitr\u00e4ge f\u00fcr\nGutverdiener gedeckelt werden. Erh\u00f6ht der Gesetzgeber die Bemessungsgrenze,\nm\u00fcssen Gutverdiener mehr f\u00fcr die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.<\/p>\n\n\n\n<p>Arbeitslosenversicherung <\/p>\n\n\n\n<p>Ebenso wie die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und\nPflegeversicherung gibt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und\nArbeitslosenversicherung den H\u00f6chstwert an, bis zu dem das Einkommen belastet\nwird. F\u00fcr die neuen und alten Bundesl\u00e4nder unterscheiden sich aber die\nBemessungsgrenzen. Die BBG West wird 2019 von 6.500 Euro auf 6.700 Euro erh\u00f6ht,\nf\u00fcr das Jahreseinkommen liegt die Grenze also bei 80.400 Euro. In Ostdeutschland\ngilt 2019 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.150 Euro beziehungsweise\nj\u00e4hrlich 73.800 Euro. 2018 lag die Grenze noch bei 5.800 Euro monatlich. <\/p>\n\n\n\n<p>H\u00f6here Versicherungspflichtgrenze erschwert Wechsel in die PKV <\/p>\n\n\n\n<p>Die Versicherungspflichtgrenze oder\nJahresarbeitsentgeltgrenze dient im Versicherungsrecht als Orientierung f\u00fcr die\nwirtschaftliche Leistungsf\u00e4higkeit eines Arbeitnehmers. Abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigte\nm\u00fcssen sich bis zu dieser Grenze \u00fcber die gesetzliche Krankenversicherung\nversichern. Sobald der Bruttolohn aber die Pflichtgrenze \u00fcbersteigt, darf der\nArbeitnehmer w\u00e4hlen, ob er weiterhin die gesetzliche Krankenversicherung\nbevorzugt, oder ob er lieber in die private Krankenversicherung wechseln will.\nDa die Versicherungspflichtgrenze ab Januar 2019 von bislang 59.400 Euro auf\n60.750 Euro im Jahr steigt, wird es f\u00fcr abh\u00e4ngig Besch\u00e4ftigte also schwerer,\nvon der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln. <\/p>\n\n\n\n<p>Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, auch Br\u00fcckenteilzeit genannt, ab Januar 2019 <\/p>\n\n\n\n<p>Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurde um einen\nRechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit, sogenannte Br\u00fcckenteilzeit,\nerg\u00e4nzt. Bestand doch bislang f\u00fcr Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur\nAnspruch auf unbefristete Teilzeit, jedoch gab es kein R\u00fcckkehrrecht in die\nfr\u00fchere Arbeitszeit. Nun aber haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 1.\nJanuar 2019 das Recht, f\u00fcr den Zeitraum von einem Jahr bis zu f\u00fcnf Jahren die\nvereinbarte Arbeitszeit zu verringern, zugleich muss der Arbeitgeber eine\nR\u00fcckkehr in Vollzeit erm\u00f6glichen. Voraussetzung f\u00fcr diesen Anspruch ist jedoch:\nDas Arbeitsverh\u00e4ltnis besteht l\u00e4nger als sechs Monate und der Arbeitgeber\nbesch\u00e4ftigt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch d\u00fcrfen der\nArbeitsablauf, die Sicherheit oder die Organisation eines Betriebs nicht\nwesentlich beeintr\u00e4chtigt werden. <\/p>\n\n\n\n<p>Der Antrag auf Teilzeit ist mindestens drei Monate vor Beginn in Textform beim Arbeitgeber zu stellen. Der Arbeitnehmer braucht keine bestimmten Gr\u00fcnde (z.B. Kindererziehung, Pflege) f\u00fcr seinen Teilzeitwunsch anzugeben. Eine Zumutbarkeitsgrenze gibt es allerdings, wenn Arbeitgeber zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer besch\u00e4ftigen: Diese Arbeitgeber k\u00f6nnen einem Arbeitnehmer die Zustimmung zur Teilzeit verweigern, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet.  <\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Wie jedes Jahr stehen auch f\u00fcr 2019 viele Neuerungen f\u00fcr die B\u00fcrger an, weil der Gesetzgeber nicht unt\u00e4tig gewesen ist. Grundlegende \u00c4nderungen betreffen die gesetzliche Krankenversicherung, wo das \u201eGKV-Versichertenentlastungsgesetz\u201c viele Selbstst\u00e4ndige entlastet und hohe Mindestbeitr\u00e4ge herabsetzt, die f\u00fcr viele zur Schuldenfalle wurden. 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