Allgemeine Grundlagen einer Zusammenarbeit
Grundsätzlich gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie ein Versicherungsvertrag zwischen einem Kunden (Versicherungsnehmer) und einem Versicherungsunternehmen zustande kommen kann.
Alternative 1: Fernabsatz
Es klingt so praktisch: Der Versicherungsnehmer schließt ausschließlich über Fernkommunikationsmittel (z.B. über das Internet) einen Versicherungsvertrag direkt bei einem Versicherungsunternehmen ab. Manchmal verlockt dazu eine niedrige Versicherungsprämie.
Nachteil: Wer über Fernabsatz einen Versicherungsvertrag schließt, hat weder einen Anspruch auf eine Befragung nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen, noch auf eine Beratung vor oder nach dem Vertragsabschluss, oder gar auf deren Dokumentation. Niemand steht für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Wer also per Fernabsatz direkt bei einem Versicherer einen Versicherungsvertrag abschließt, handelt komplett „auf eigenes Risiko“, da ihm niemand eine Beratung schuldet.
Nachteil: Wer über Fernabsatz einen Versicherungsvertrag schließt, hat weder einen Anspruch auf eine Befragung nach den eigenen Wünschen und Bedürfnissen, noch auf eine Beratung vor oder nach dem Vertragsabschluss, oder gar auf deren Dokumentation. Niemand steht für eine persönliche Beratung zur Verfügung. Wer also per Fernabsatz direkt bei einem Versicherer einen Versicherungsvertrag abschließt, handelt komplett „auf eigenes Risiko“, da ihm niemand eine Beratung schuldet.
Alternative 2: Versicherungsvertreter
(„Gebundener Versicherungsvertreter nach § 34 d Abs. 4 GewO“)
Ein Versicherungsvertreter ist Angestellter oder selbständiger Handelsvertreter einer Versicherungsgesellschaft oder eines anderen Versicherungsvertreters und vertritt – der Name sagt es: Die Interessen der Versicherungsgesellschaft. Ein Versicherungsvertreter übernimmt für die Versicherungsgesellschaft teilweise die Informations- und Beratungspflichten, erstellt Angebote ’seines‘ Versicherers, nimmt Versicherungsanträge auf und dokumentiert die Beratung. Er ist an die Weisungen des Versicherers gebunden, wirbt für ihn neue Kunden und steht diesen als Ansprechpartner zur Verfügung.
Nachteil: Wer gesetzlich die Interessen des Versicherungsunternehmens vertreten muß, kann nun einmal nicht gleichzeitig Interessenvertreter eines Versicherungsnehmers sein. Ein Versicherungsvertreter kann nur die Produkte ’seines‘ Versicherers vermitteln, egal ob sie für den Versicherungsnehmer gut oder weniger gut geeignet sind. Will man als Kunde den Versicherer wechseln, muß man sich auch automatisch an einen neuen Versicherungsvertreter gewöhnen. Darüber hinaus gibt es für diese Versicherungsvertreter keine Erlaubnispflicht zur Berufsausübung. Von der Möglichkeit, freiwillig Qualifikation, Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse nachzuweisen – so wie es jeder Versicherungsmakler muß – machen leider nur die wenigsten Versicherungsvertreter Gebrauch.
Eine Variation des Versicherungsvertreters ist der sogenannte Mehrfachvertreter (oder „Mehrfachgeneralagent“, „Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Abs 1 GewO“), der nicht nur eine, sondern mehrere Versicherungen zu vertreten hat – er hat also mehr „Auswahl“ als der normale Versicherungsvertreter. Ein Mehrfachvertreter benötigt zur Berufsausübung eine Erlaubnis, wie ein Versicherungsmakler.
Nachteil: Ein Mehrfachvertreter ist nicht verpflichtet, eine Marktanalyse vorzunehmen und braucht keine Empfehlung abzugeben, welcher Vertrag geeignet ist, die Bedürfnisse des Versicherungsnehmers zu erfüllen. Wer mehrere Versicherer zu vertreten hat, ist in unseren Augen deshalb noch lange nicht unabhängig.
Alternative 3: Versicherungsmakler
(„Versicherungsmakler mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO“)
Versicherungsmakler: Der Versicherungsmakler ist der Interessenvertreter seiner Kunden. Der Versicherungsmakler ist in erster Linie verpflichtet die Interessen seiner Kunden gegenüber den Versicherern zu wahren und steht damit anders als manche ungebundene Mehrfachagenten oder firmengebundene Vermittler vertraglich auf Seiten des Kunden. Der Versicherungsmakler ist demzufolge nicht an eine Gesellschaft gebunden. Er wählt entweder aus den Produktangeboten der verschiedenen Versicherer am Markt aus oder arbeitet mit einer bestimmten Anzahl an Versicherungspartnern zusammen. Diese Versicherer genießen das Vertrauen des Versicherungsmakler und wurden in Hinsicht auf Preis/Leistung, Finanzstärke und Kundenzufriedenheit sowie Schadensregulierung untersucht.
Der Versicherungsmakler nimmt die Versicherungsinteressen des Kunden wahr und ist an keine Versicherungsgesellschaft gebunden. Der Versicherungsmakler übernimmt für seine Kunden die Prüfung des Versicherungsbedarfs einschließlich einer Analyse des Risikos unter Berücksichtigung der speziellen Probleme und Bedürfnisse des Kunden in Sachsen. Der Versicherungsmakler untersucht den Versicherungsmarkt und übernimmt grundsätzlich die Verwaltung und Betreuung der durch den Versicherungsmakler vermittelten Verträge im Bereich Versicherung, Bausparen, Finanzen, Kapitalanlagen.
Der Versicherungsmakler sind Kaufleute nach dem Handelsrechtgemäß § 7 Abs. 2 Ziff. 7 HGB und nach § 93 HGB bestimmt als Handelsmakler. In ihrer Eigenschaft als Interessenvertreter des Kunden unterscheiden Sie sich von Versicherungsvertretern im Auftrag von Versicherungsgesellschaften, die z.B. als Agenten, Vertriebe, Außendienst der Gesellschaft oder Mehrfachagenturen bezeichnet werden.
Ist ein Mandant einmal mit einer Versicherung unzufrieden, kann die Versicherungsgesellschaft gewechselt werden – ohne sich automatisch auch gleichzeitig an einen neuen Vermittler gewöhnen zu müssen.
Um als Versicherungsmakler tätig sein zu können, ist eine Gewerbeerlaubnis der zuständigen Industrie- und Handelskammer (IHK) notwendig. Diese wird nur erteilt, wenn
- die nötige Sachkunde, also Ausbildung oder Berufserfahrung, nachgewiesen wird UND
- die Zuverlässigkeit bewiesen wird (keine Vorstrafen) UND
- ein guter Leumund bescheinigt wird (keine Eintragung im Schuldnerregister, Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, bis hin zum Nachweis, keine unbezahlten ‚Knöllchen‘ bei der Stadtkasse offen zu haben) UND
- das Bestehen einer Berufshaftpflichtversicherung für Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von zurzeit mindestens 1.276.000 Euro pro Versicherungsfall und mindestens 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres sowie 19.200 Euro für die Zahlungssicherung belegt wird.