Wie jedes Jahr stehen auch für 2019 viele Neuerungen für die Bürger an, weil der Gesetzgeber nicht untätig gewesen ist. Grundlegende Änderungen betreffen die gesetzliche Krankenversicherung, wo das „GKV-Versichertenentlastungsgesetz“ viele Selbstständige entlastet und hohe Mindestbeiträge herabsetzt, die für viele zur Schuldenfalle wurden. Aber auch Familien freuen sich über eine Erhöhung des Kindergeldes und der Steuerfreibeträge. Hier ein Überblick über wichtige Veränderungen in 2019:
Kindergeld und Steuerfreibeträge steigen
Durch das Familienentlastungsgesetz können sich Familien
2019 über mehr Kindergeld und höhere Steuerfreibeträge freuen. So steigt das
Kindergeld um zehn Euro monatlich: Für das erste und zweite Kind gibt es
momentan 194 Euro, 2019 steigt der Betrag auf 204 Euro an. Das Kindergeld für
das dritte Kind wird von 200 Euro auf 210 Euro erhöht. Für das vierte Kind und
weitere Kinder gibt es, statt momentan 225 Euro, ab dem kommenden Jahr 235
Euro.
Auch wächst der steuerliche Kinderfreibetrag zum 1. Januar
2019 um 192 Euro und beträgt dann 4.980 Euro. Nimmt man den Freibetrag für den
Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.640 Euro hinzu,
kann ein verheiratetes Elternpaar 2019 Freibeträge für Kinder in Höhe von
maximal 7.620 Euro geltend machen.
Erhöht wird 2019 zudem der Grundfreibetrag für Erwachsene:
Statt wie bisher auf 9.000 Euro des Einkommens muss dann auf 9.168 Euro des
Einkommens keine Steuer gezahlt werden.
Beitrag zur Pflegepflichtversicherung steigt
Weniger erfreulich ist die Erhöhung des Beitragssatzes in
der Pflegepflichtversicherung: er wird in der GKV um 0,5 Prozentpunkte zum
01.01.2019 angehoben. Bisher lag der Beitragssatz bei 2,55 Prozent des
Bruttoeinkommens, ab 2019 wird er bei 3,05 Prozent liegen. Kinderlose müssen
wie bisher zudem einen Kinderlosenzuschlag hinnehmen. Ihr Beitragssatz lag bei
2,8 Prozent des Bruttoeinkommens und steigt nun auf 3,3 Prozent. Die Beiträge
in der privaten Krankenversicherung werden ebenfalls sehr wahrscheinlich
steigen, wie der PKV-Verband bereits angekündigt hat.
Notwendig geworden sind die höheren Beiträge laut
Bundesregierung durch erhöhte Kosten aufgrund des
Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes, das eine bessere Personalausstattung und
bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege erreichen will.
Zudem steigt kontinuierlich die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland an,
weil auch die Alterung der Gesellschaft fortschreitet.
Die Hälfte des Beitrags, jedoch ohne den
Kinderlosenzuschlag, zahlt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der
Arbeitgeber. Für Sachsen als Ausnahme gilt ein geringerer Arbeitgeberanteil.
Das bedeutet ab 2019 für Sachsen: Arbeitgeber übernehmen 1,025 Prozent des
Gesamtbeitrags, während die Arbeitnehmer/Beschäftigten 2,025 Prozent übernehmen
müssen. Der Grund: Anders als in anderen Bundesländern wurde in Sachsen kein
Feiertag abgeschafft, um die Arbeitgeber für ihren Anteil an der
Pflegeversicherung zu entlasten.
Rentenerhöhung 2019
Auch die Rentnerinnen und Rentner freuen sich im nächsten
Jahr über mehr Geld: Um 3,2 Prozent in Westdeutschland sowie um 3,9 Prozent in
Ostdeutschland erhöhen sich die Renten. Jedoch ergab eine Antwort des
Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage der Linken, dass 48.000 Rentnerinnen
und Rentner durch diese Erhöhung auch erstmals steuerpflichtig werden und eine
Steuererklärung abgeben müssen. Das ist der Fall, sobald Einkünfte aus Renten
und weitere Einkünfte den Grundfreibetrag (und damit das steuerfreie
Existenzminimum) von 9.168 Euro übersteigen.
Nicht jeder Rentner, der steuerpflichtig wird, muss am Ende
auch Steuern bezahlen. Denn wie die Verbraucherseite „test.de“ ausführt, können
Rentnerinnen und Rentner viele Posten steuerlich geltend machen, zum Beispiel
Spenden, Parteibeiträge, Krankheitskosten, Kosten für die Arbeit von
Handwerkern und Helfern im Haushalt etc. Wer also knapp über dem
Grundfreibetrag liegt, sollte sich gut informieren, was er steuerlich absetzen
kann.
Ab 2019 paritätische Finanzierung auch der Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung
Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein allgemeiner Beitragssatz
von 14,6 Prozent als verbindlich für alle gesetzlichen Krankenkassen, der
Gesetzgeber erlaubte es aber, einen Zusatzbeitrag zur Deckung der Kosten zu
erheben. Während jedoch der allgemeine Beitragssatz schon bisher zu gleichen
Teilen (und damit „paritätisch“) von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen
wurde, beide zahlen 7,3 Prozent, mussten die Arbeitnehmer Zusatzbeiträge allein
schultern. Das ändert sich ab 2019. Denn im Rahmen des sogenannten
„Versichertenentlastungsgesetzes“ der Bundesregierung wird im kommenden Jahr
auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert und somit zu gleichen Teilen von
Arbeitgebern und Versicherten getragen.
Außerdem sinkt der durchschnittliche
Krankenkassen-Zusatzbeitrag um 0,1 Prozentpunkte: 2018 lag er bei 1,0 Prozent
des Einkommens, ab 2019 liegt er bei 0,9 Prozent. Jedoch dient dieser
Durchschnittswert nur der Orientierung und ist nicht bindend. Die Krankenkassen
dürfen selbst bestimmen, in welcher Höhe sie ihren Zusatzbeitrag festlegen.
Mindestbeiträge für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung werden nahezu halbiert
Der Mindestbeitrag für Selbstständige in der gesetzlichen
Krankenversicherung orientiert sich an einem fiktiven Mindesteinkommen. Lange
ignorierte der Gesetzgeber aber ein Problem:
Obwohl laut Bundesregierung fast 30 Prozent aller
Selbstständigen über ein persönliches Einkommen von weniger als 1.100 Euro
verfügen, unterstellte das Gesetz, Unternehmer wären in der Regel Gutverdiener.
Bisher setzte man bei einem fiktiven Einkommen von 2.284 Euro an, um den
Mindestbeitrag für Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung zu
errechnen. Für nicht wenige Geringverdiener unter den Selbständigen wurde die
Kranken- und Pflegeversicherung deswegen aufgrund des Monatsbeitrags zur
Schuldenfalle.
Nun aber steuert der Gesetzgeber gegen: Auf 1.038,33 Euro
sinkt die Bemessungsgrundlage ab 1. Januar 2019 durch das sogenannte
„GKV-Versichertenentlastungsgesetz“. Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen
Krankenversicherung halbiert sich aus diesem Grund ab dem 1. Januar 2019 auf
rund 171 Euro im Monat, sobald das Einkommen unter der Bemessungsgrenze liegt.
Krankenkassen müssen auf Grundlage des jüngsten Einkommensteuerbescheids
automatisch den Beitrag anpassen. Auch werden zu viel gezahlte Beiträge
nachträglich zurückgezahlt, falls weniger verdient wurde als angenommen.
Existenzgründer und Jungunternehmer können zudem einen
geschätzten Wert zugrunde legen, falls noch kein Einkommensnachweis vorliegt.
Freilich gilt aber auch: Sobald ein Selbständiger mehr verdiente als angegeben,
müssen Beiträge nachgezahlt werden.
Rechengrößen zur Sozialversicherung 2019
Steigende Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung
Auch dieses Jahr wird erneut die bundeseinheitliche
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung
angehoben: von derzeit 4.425 Euro auf 4.537,50 Euro im Monat (brutto). Für die
gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Dadurch ergibt sich
eine jährliche BBG in Höhe von 54.450 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze legt
fest, bis zu welcher Höhe die Einkommen belastet werden auf Grundlage des
GKV-Beitragssatzes. Übersteigt das Einkommen die Bemessungsgrenze, steigt der zu
zahlende Beitrag nicht mehr weiter. Die an der Bemessungsgrenze errechnete
Beitragshöhe gibt also zugleich den Maximalwert vor, bei dem die Beiträge für
Gutverdiener gedeckelt werden. Erhöht der Gesetzgeber die Bemessungsgrenze,
müssen Gutverdiener mehr für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.
Arbeitslosenversicherung
Ebenso wie die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und
Pflegeversicherung gibt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und
Arbeitslosenversicherung den Höchstwert an, bis zu dem das Einkommen belastet
wird. Für die neuen und alten Bundesländer unterscheiden sich aber die
Bemessungsgrenzen. Die BBG West wird 2019 von 6.500 Euro auf 6.700 Euro erhöht,
für das Jahreseinkommen liegt die Grenze also bei 80.400 Euro. In Ostdeutschland
gilt 2019 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.150 Euro beziehungsweise
jährlich 73.800 Euro. 2018 lag die Grenze noch bei 5.800 Euro monatlich.
Höhere Versicherungspflichtgrenze erschwert Wechsel in die PKV
Die Versicherungspflichtgrenze oder
Jahresarbeitsentgeltgrenze dient im Versicherungsrecht als Orientierung für die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers. Abhängig Beschäftigte
müssen sich bis zu dieser Grenze über die gesetzliche Krankenversicherung
versichern. Sobald der Bruttolohn aber die Pflichtgrenze übersteigt, darf der
Arbeitnehmer wählen, ob er weiterhin die gesetzliche Krankenversicherung
bevorzugt, oder ob er lieber in die private Krankenversicherung wechseln will.
Da die Versicherungspflichtgrenze ab Januar 2019 von bislang 59.400 Euro auf
60.750 Euro im Jahr steigt, wird es für abhängig Beschäftigte also schwerer,
von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln.
Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, auch Brückenteilzeit genannt, ab Januar 2019
Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurde um einen
Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit, sogenannte Brückenteilzeit,
ergänzt. Bestand doch bislang für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur
Anspruch auf unbefristete Teilzeit, jedoch gab es kein Rückkehrrecht in die
frühere Arbeitszeit. Nun aber haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 1.
Januar 2019 das Recht, für den Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren die
vereinbarte Arbeitszeit zu verringern, zugleich muss der Arbeitgeber eine
Rückkehr in Vollzeit ermöglichen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist jedoch:
Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate und der Arbeitgeber
beschäftigt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch dürfen der
Arbeitsablauf, die Sicherheit oder die Organisation eines Betriebs nicht
wesentlich beeinträchtigt werden.
Der Antrag auf Teilzeit ist mindestens drei Monate vor Beginn in Textform beim Arbeitgeber zu stellen. Der Arbeitnehmer braucht keine bestimmten Gründe (z.B. Kindererziehung, Pflege) für seinen Teilzeitwunsch anzugeben. Eine Zumutbarkeitsgrenze gibt es allerdings, wenn Arbeitgeber zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen: Diese Arbeitgeber können einem Arbeitnehmer die Zustimmung zur Teilzeit verweigern, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet.