Arbeitgeberzuschuss PKV bei Kurzarbeit

Bedingt durch Maßnahmen und Auswirkungen infolge des Coronavirus wird der eine oder andere privat krankenversicherte Arbeitnehmer in Kurzarbeit versetzt. Das Einkommen sinkt, der Beitrag zur PKV bleibt. Es ist möglich, dass während des Bezugs von Kurzarbeitergeld die Beiträge zur PKV komplett vom Arbeitgeber getragen werden. Der Sachverhalt ist im Sozialgesetzbuch geregelt:

SGB V § 257 Absatz 2

…Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt.

SGB V § 249 Absatz 2

Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.

weitere Informationen: https://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_privatversichert.html

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