Reiseversicherung und Coronavirus

Eine Reiserücktrittsversicherung leistet, wenn Sie eine Reise wegen Tod, Unfall, Krankheit oder Schäden am Eigentum nicht antreten können. Der exakte Versicherungsumfang und die Leistungsauslöser sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen definiert. Eine Reisewarnung oder die Angst vor Krankheiten lösen keine Leistungspflicht der Versicherung aus.

Sollten Sie oder mitversicherte Personen (z. B. Ehegatten, Kinder, Eltern) mit dem Coronavirus infiziert sein und deshalb eine Reise nicht antreten können, könnte das als „unerwartet schwere Erkrankung“ gelten. In diesem Fall würde eine Reiserücktrittsversicherung einspringen.

weitere Informationen: https://www.finanztip.de/blog/coronavirus-wann-sie-reisen-kostenlos-stornieren-koennen/

Auszug aus den Versicherungsbedingungen der Adcuri/Barmenia:

Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen

Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

  • Tod;
  • schwere Unfallverletzung;
  • unerwartete schwere Erkrankung; eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen und Anlass zur Stornierung geben;
  • Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
  • der unerwartete Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers;
  • unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
  • Impfunverträglichkeit;
  • Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
  • unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes;
  • Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Naturereignis (z. B. Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Starkregen, Erdbeben), Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; Als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe 2.500,00 EUR übersteigt.
  • Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
  • unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses;
  • konjunkturbedingte Kurzarbeit mit einer voraussichtlichen Einkommensreduzierung von mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts, sofern der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn angemeldet hat;
  • Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;
  • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul- Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt.

Risikopersonen

sind neben der versicherten Person

  • die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern, Adoptivund Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen,  Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;
  • diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
  • diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht haben, und deren Angehörige. Haben mehr als fünf Personen (z. B. Fußballmannschaft) oder haben bei Familientarifen mehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.

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