Arbeitgeberzuschuss PKV bei Kurzarbeit

Bedingt durch Maßnahmen und Auswirkungen infolge des Coronavirus wird der eine oder andere privat krankenversicherte Arbeitnehmer in Kurzarbeit versetzt. Das Einkommen sinkt, der Beitrag zur PKV bleibt. Es ist möglich, dass während des Bezugs von Kurzarbeitergeld die Beiträge zur PKV komplett vom Arbeitgeber getragen werden. Der Sachverhalt ist im Sozialgesetzbuch geregelt:

SGB V § 257 Absatz 2

…Soweit Kurzarbeitergeld bezogen wird, ist der Beitragszuschuss in Höhe des Betrages zu zahlen, den der Arbeitgeber bei Versicherungspflicht des Beschäftigten entsprechend § 249 Absatz 2 zu tragen hätte, höchstens jedoch in Höhe des Betrages, den der Beschäftigte für seine Krankenversicherung zu zahlen hat; für die Berechnung gilt der um den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz nach § 242a erhöhte allgemeine Beitragssatz nach § 241. Absatz 1 Satz 3 gilt.

SGB V § 249 Absatz 2

Der Arbeitgeber trägt den Beitrag allein für Beschäftigte, soweit Beiträge für Kurzarbeitergeld zu zahlen sind.

weitere Informationen: https://www.lohn-info.de/kurzarbeitergeld_privatversichert.html

Reiseversicherung und Coronavirus

Eine Reiserücktrittsversicherung leistet, wenn Sie eine Reise wegen Tod, Unfall, Krankheit oder Schäden am Eigentum nicht antreten können. Der exakte Versicherungsumfang und die Leistungsauslöser sind in den jeweiligen Versicherungsbedingungen definiert. Eine Reisewarnung oder die Angst vor Krankheiten lösen keine Leistungspflicht der Versicherung aus.

Sollten Sie oder mitversicherte Personen (z. B. Ehegatten, Kinder, Eltern) mit dem Coronavirus infiziert sein und deshalb eine Reise nicht antreten können, könnte das als „unerwartet schwere Erkrankung“ gelten. In diesem Fall würde eine Reiserücktrittsversicherung einspringen.

weitere Informationen: https://www.finanztip.de/blog/coronavirus-wann-sie-reisen-kostenlos-stornieren-koennen/

Auszug aus den Versicherungsbedingungen der Adcuri/Barmenia:

Versicherte Ereignisse bei versicherten Personen oder Risikopersonen

Versicherungsschutz besteht, wenn die planmäßige Durchführung der Reise nicht zumutbar ist, weil die versicherte Person selbst oder eine Risikoperson während der Dauer des Versicherungsschutzes von einem der nachstehenden Ereignisse betroffen wird:

  • Tod;
  • schwere Unfallverletzung;
  • unerwartete schwere Erkrankung; eine unerwartete schwere Erkrankung liegt vor, wenn aus dem stabilen Zustand des Wohlbefindens und der Reisefähigkeit heraus konkrete Krankheitssymptome auftreten, die dem Reiseantritt entgegenstehen und Anlass zur Stornierung geben;
  • Bruch von Prothesen und Lockerung von implantierten Gelenken;
  • der unerwartete Ausfall eines implantierten Herzschrittmachers;
  • unerwarteter Termin zur Spende oder zum Empfang von Organen und Geweben (Lebendspende) im Rahmen des Transplantationsgesetzes;
  • Impfunverträglichkeit;
  • Schwangerschaft, sofern der Reiseantritt infolge dessen nicht möglich oder nicht zumutbar ist;
  • unerwartete Adoption eines minderjährigen Kindes;
  • Schaden am Eigentum durch Feuer, Explosion, Naturereignis (z. B. Sturm, Blitzschlag, Hochwasser, Starkregen, Erdbeben), Wasserrohrbruch oder vorsätzliche Straftat eines Dritten, sofern der materielle Schaden erheblich ist oder sofern die Anwesenheit zur Aufklärung erforderlich ist; Als erheblich gilt ein Schaden, wenn die Schadenhöhe 2.500,00 EUR übersteigt.
  • Verlust des Arbeitsplatzes auf Grund einer unerwarteten betriebsbedingten Kündigung des Arbeitsplatzes durch den Arbeitgeber;
  • unerwartete Aufnahme eines Arbeits- oder Ausbildungsverhältnisses (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung mit mindestens 15 Wochenstunden) oder unerwarteter Wechsel des Arbeitgebers unter Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses;
  • konjunkturbedingte Kurzarbeit mit einer voraussichtlichen Einkommensreduzierung von mindestens in Höhe eines regelmäßigen monatlichen Nettoarbeitsentgelts, sofern der Arbeitgeber die Kurzarbeit zwischen Versicherungsabschluss und dem Reisebeginn angemeldet hat;
  • Nichtversetzung eines Schülers, sofern die Reise vor Kenntnis hiervon gebucht wurde und die Durchführung der Reise nicht zumutbar oder unmöglich ist;
  • Wiederholung einer nicht bestandenen Prüfung während der Schul-, Berufsschul- oder Hochschul- Ausbildung, sofern die Reise vor dem ursprünglichen Prüfungstermin gebucht war und der Termin der Wiederholungsprüfung unerwartet in die Zeit der versicherten Reise fällt.

Risikopersonen

sind neben der versicherten Person

  • die Angehörigen der versicherten Person. Dies sind der Ehegatte oder Lebenspartner, deren Kinder, Adoptiv- und Stiefkinder sowie die Eltern, Adoptivund Stiefeltern, Geschwister, Großeltern, Enkel, Onkel und Tanten, Nichten und Neffen,  Schwiegereltern, Schwiegerkinder und Schwäger der versicherten Person;
  • diejenigen, die nicht mitreisende minderjährige oder pflegebedürftige Angehörige betreuen;
  • diejenigen, die gemeinsam mit der versicherten Person eine Reise gebucht haben, und deren Angehörige. Haben mehr als fünf Personen (z. B. Fußballmannschaft) oder haben bei Familientarifen mehr als zwei Familien gemeinsam eine Reise gebucht, gelten nur die jeweiligen Angehörigen und der Lebenspartner der versicherten Person und deren Betreuungsperson als Risikopersonen, nicht mehr die versicherten Personen untereinander.

Neuerungen 2019

Wie jedes Jahr stehen auch für 2019 viele Neuerungen für die Bürger an, weil der Gesetzgeber nicht untätig gewesen ist. Grundlegende Änderungen betreffen die gesetzliche Krankenversicherung, wo das „GKV-Versichertenentlastungsgesetz“ viele Selbstständige entlastet und hohe Mindestbeiträge herabsetzt, die für viele zur Schuldenfalle wurden. Aber auch Familien freuen sich über eine Erhöhung des Kindergeldes und der Steuerfreibeträge. Hier ein Überblick über wichtige Veränderungen in 2019:

Kindergeld und Steuerfreibeträge steigen

Durch das Familienentlastungsgesetz können sich Familien 2019 über mehr Kindergeld und höhere Steuerfreibeträge freuen. So steigt das Kindergeld um zehn Euro monatlich: Für das erste und zweite Kind gibt es momentan 194 Euro, 2019 steigt der Betrag auf 204 Euro an. Das Kindergeld für das dritte Kind wird von 200 Euro auf 210 Euro erhöht. Für das vierte Kind und weitere Kinder gibt es, statt momentan 225 Euro, ab dem kommenden Jahr 235 Euro.

Auch wächst der steuerliche Kinderfreibetrag zum 1. Januar 2019 um 192 Euro und beträgt dann 4.980 Euro. Nimmt man den Freibetrag für den Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf der Kinder in Höhe von 2.640 Euro hinzu, kann ein verheiratetes Elternpaar 2019 Freibeträge für Kinder in Höhe von maximal 7.620 Euro geltend machen.

Erhöht wird 2019 zudem der Grundfreibetrag für Erwachsene: Statt wie bisher auf 9.000 Euro des Einkommens muss dann auf 9.168 Euro des Einkommens keine Steuer gezahlt werden.

Beitrag zur Pflegepflichtversicherung steigt

Weniger erfreulich ist die Erhöhung des Beitragssatzes in der Pflegepflichtversicherung: er wird in der GKV um 0,5 Prozentpunkte zum 01.01.2019 angehoben. Bisher lag der Beitragssatz bei 2,55 Prozent des Bruttoeinkommens, ab 2019 wird er bei 3,05 Prozent liegen. Kinderlose müssen wie bisher zudem einen Kinderlosenzuschlag hinnehmen. Ihr Beitragssatz lag bei 2,8 Prozent des Bruttoeinkommens und steigt nun auf 3,3 Prozent. Die Beiträge in der privaten Krankenversicherung werden ebenfalls sehr wahrscheinlich steigen, wie der PKV-Verband bereits angekündigt hat.

Notwendig geworden sind die höheren Beiträge laut Bundesregierung durch erhöhte Kosten aufgrund des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes, das eine bessere Personalausstattung und bessere Arbeitsbedingungen in der Kranken- und Altenpflege erreichen will. Zudem steigt kontinuierlich die Zahl der Pflegebedürftigen in Deutschland an, weil auch die Alterung der Gesellschaft fortschreitet.

Die Hälfte des Beitrags, jedoch ohne den Kinderlosenzuschlag, zahlt bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Arbeitgeber. Für Sachsen als Ausnahme gilt ein geringerer Arbeitgeberanteil. Das bedeutet ab 2019 für Sachsen: Arbeitgeber übernehmen 1,025 Prozent des Gesamtbeitrags, während die Arbeitnehmer/Beschäftigten 2,025 Prozent übernehmen müssen. Der Grund: Anders als in anderen Bundesländern wurde in Sachsen kein Feiertag abgeschafft, um die Arbeitgeber für ihren Anteil an der Pflegeversicherung zu entlasten.

Rentenerhöhung 2019

Auch die Rentnerinnen und Rentner freuen sich im nächsten Jahr über mehr Geld: Um 3,2 Prozent in Westdeutschland sowie um 3,9 Prozent in Ostdeutschland erhöhen sich die Renten. Jedoch ergab eine Antwort des Bundesfinanzministeriums auf eine Anfrage der Linken, dass 48.000 Rentnerinnen und Rentner durch diese Erhöhung auch erstmals steuerpflichtig werden und eine Steuererklärung abgeben müssen. Das ist der Fall, sobald Einkünfte aus Renten und weitere Einkünfte den Grundfreibetrag (und damit das steuerfreie Existenzminimum) von 9.168 Euro übersteigen.

Nicht jeder Rentner, der steuerpflichtig wird, muss am Ende auch Steuern bezahlen. Denn wie die Verbraucherseite „test.de“ ausführt, können Rentnerinnen und Rentner viele Posten steuerlich geltend machen, zum Beispiel Spenden, Parteibeiträge, Krankheitskosten, Kosten für die Arbeit von Handwerkern und Helfern im Haushalt etc. Wer also knapp über dem Grundfreibetrag liegt, sollte sich gut informieren, was er steuerlich absetzen kann.

Ab 2019 paritätische Finanzierung auch der Zusatzbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung

Seit dem 1. Januar 2015 gilt ein allgemeiner Beitragssatz von 14,6 Prozent als verbindlich für alle gesetzlichen Krankenkassen, der Gesetzgeber erlaubte es aber, einen Zusatzbeitrag zur Deckung der Kosten zu erheben. Während jedoch der allgemeine Beitragssatz schon bisher zu gleichen Teilen (und damit „paritätisch“) von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen wurde, beide zahlen 7,3 Prozent, mussten die Arbeitnehmer Zusatzbeiträge allein schultern. Das ändert sich ab 2019. Denn im Rahmen des sogenannten „Versichertenentlastungsgesetzes“ der Bundesregierung wird im kommenden Jahr auch der Zusatzbeitrag paritätisch finanziert und somit zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Versicherten getragen.

Außerdem sinkt der durchschnittliche Krankenkassen-Zusatzbeitrag um 0,1 Prozentpunkte: 2018 lag er bei 1,0 Prozent des Einkommens, ab 2019 liegt er bei 0,9 Prozent. Jedoch dient dieser Durchschnittswert nur der Orientierung und ist nicht bindend. Die Krankenkassen dürfen selbst bestimmen, in welcher Höhe sie ihren Zusatzbeitrag festlegen.

Mindestbeiträge für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung werden nahezu halbiert

Der Mindestbeitrag für Selbstständige in der gesetzlichen Krankenversicherung orientiert sich an einem fiktiven Mindesteinkommen. Lange ignorierte der Gesetzgeber aber ein Problem:

Obwohl laut Bundesregierung fast 30 Prozent aller Selbstständigen über ein persönliches Einkommen von weniger als 1.100 Euro verfügen, unterstellte das Gesetz, Unternehmer wären in der Regel Gutverdiener. Bisher setzte man bei einem fiktiven Einkommen von 2.284 Euro an, um den Mindestbeitrag für Selbständige in der gesetzlichen Krankenversicherung zu errechnen. Für nicht wenige Geringverdiener unter den Selbständigen wurde die Kranken- und Pflegeversicherung deswegen aufgrund des Monatsbeitrags zur Schuldenfalle.

Nun aber steuert der Gesetzgeber gegen: Auf 1.038,33 Euro sinkt die Bemessungsgrundlage ab 1. Januar 2019 durch das sogenannte „GKV-Versichertenentlastungsgesetz“. Der Mindestbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung halbiert sich aus diesem Grund ab dem 1. Januar 2019 auf rund 171 Euro im Monat, sobald das Einkommen unter der Bemessungsgrenze liegt. Krankenkassen müssen auf Grundlage des jüngsten Einkommensteuerbescheids automatisch den Beitrag anpassen. Auch werden zu viel gezahlte Beiträge nachträglich zurückgezahlt, falls weniger verdient wurde als angenommen.

Existenzgründer und Jungunternehmer können zudem einen geschätzten Wert zugrunde legen, falls noch kein Einkommensnachweis vorliegt. Freilich gilt aber auch: Sobald ein Selbständiger mehr verdiente als angegeben, müssen Beiträge nachgezahlt werden.

Rechengrößen zur Sozialversicherung 2019

Steigende Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung

Auch dieses Jahr wird erneut die bundeseinheitliche Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der gesetzlichen Krankenversicherung angehoben: von derzeit 4.425 Euro auf 4.537,50 Euro im Monat (brutto). Für die gesetzliche Pflegeversicherung gelten die gleichen Werte. Dadurch ergibt sich eine jährliche BBG in Höhe von 54.450 Euro. Die Beitragsbemessungsgrenze legt fest, bis zu welcher Höhe die Einkommen belastet werden auf Grundlage des GKV-Beitragssatzes. Übersteigt das Einkommen die Bemessungsgrenze, steigt der zu zahlende Beitrag nicht mehr weiter. Die an der Bemessungsgrenze errechnete Beitragshöhe gibt also zugleich den Maximalwert vor, bei dem die Beiträge für Gutverdiener gedeckelt werden. Erhöht der Gesetzgeber die Bemessungsgrenze, müssen Gutverdiener mehr für die Kranken- und Pflegeversicherung zahlen.

Arbeitslosenversicherung

Ebenso wie die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung gibt die Beitragsbemessungsgrenze in der Renten- und Arbeitslosenversicherung den Höchstwert an, bis zu dem das Einkommen belastet wird. Für die neuen und alten Bundesländer unterscheiden sich aber die Bemessungsgrenzen. Die BBG West wird 2019 von 6.500 Euro auf 6.700 Euro erhöht, für das Jahreseinkommen liegt die Grenze also bei 80.400 Euro. In Ostdeutschland gilt 2019 die Beitragsbemessungsgrenze von monatlich 6.150 Euro beziehungsweise jährlich 73.800 Euro. 2018 lag die Grenze noch bei 5.800 Euro monatlich.

Höhere Versicherungspflichtgrenze erschwert Wechsel in die PKV

Die Versicherungspflichtgrenze oder Jahresarbeitsentgeltgrenze dient im Versicherungsrecht als Orientierung für die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Arbeitnehmers. Abhängig Beschäftigte müssen sich bis zu dieser Grenze über die gesetzliche Krankenversicherung versichern. Sobald der Bruttolohn aber die Pflichtgrenze übersteigt, darf der Arbeitnehmer wählen, ob er weiterhin die gesetzliche Krankenversicherung bevorzugt, oder ob er lieber in die private Krankenversicherung wechseln will. Da die Versicherungspflichtgrenze ab Januar 2019 von bislang 59.400 Euro auf 60.750 Euro im Jahr steigt, wird es für abhängig Beschäftigte also schwerer, von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung zu wechseln.

Rechtsanspruch auf befristete Teilzeit, auch Brückenteilzeit genannt, ab Januar 2019

Das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) wurde um einen Rechtsanspruch auf zeitlich begrenzte Teilzeit, sogenannte Brückenteilzeit, ergänzt. Bestand doch bislang für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nur Anspruch auf unbefristete Teilzeit, jedoch gab es kein Rückkehrrecht in die frühere Arbeitszeit. Nun aber haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab 1. Januar 2019 das Recht, für den Zeitraum von einem Jahr bis zu fünf Jahren die vereinbarte Arbeitszeit zu verringern, zugleich muss der Arbeitgeber eine Rückkehr in Vollzeit ermöglichen. Voraussetzung für diesen Anspruch ist jedoch: Das Arbeitsverhältnis besteht länger als sechs Monate und der Arbeitgeber beschäftigt mehr als 45 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Auch dürfen der Arbeitsablauf, die Sicherheit oder die Organisation eines Betriebs nicht wesentlich beeinträchtigt werden.

Der Antrag auf Teilzeit ist mindestens drei Monate vor Beginn in Textform beim Arbeitgeber zu stellen. Der Arbeitnehmer braucht keine bestimmten Gründe (z.B. Kindererziehung, Pflege) für seinen Teilzeitwunsch anzugeben. Eine Zumutbarkeitsgrenze gibt es allerdings, wenn Arbeitgeber zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen: Diese Arbeitgeber können einem Arbeitnehmer die Zustimmung zur Teilzeit verweigern, wenn von 15 Arbeitnehmern bereits einer in befristeter Teilzeit arbeitet.

Pflegeversicherung – Beitragserhöhungen 2019

Mit den jüngsten Pflegereformen hat der Gesetzgeber die Leistungen im Pflegefall deutlich angehoben. Diese Mehrleistungen müssen über die Beiträge in der Pflegeversicherung finanziert werden. Das gilt für Versicherte in GKV und PKV gleichermaßen.  Bei gesetzlich Versicherten werden die neuen Beiträge in der Regel automatisch mit der Einkommensabrechnung erhoben und vom Arbeitgeber abgeführt,  Privatversicherte erhalten in diesen Tagen Informationen 
über die Beitragserhöhungen von ihrem Versicherungsunternehmen . 


Vergleich der Beiträge bei Angestellten bei einem Einkommen an der Beitragsbemessungsgrenze

Wieso steigt der Beitrag in der Pflegepflichtversicherung 2019 so stark?

Der Gesetzgeber hat die Versorgung im Pflegefall deutlich verbessert. So haben zum Bei­spiel deutlich mehr Menschen als früher Anspruch auf Leistungen der Pflegeversicherung. Dabei sind die Leistungen in der Gesetzlichen und der Privaten Pflegepflichtversicherung identisch. Die gesetzlichen Vorgaben wirken sich also immer auf beide Systeme aus.

Diese wesentlich verbesserte Pflegeversorgung hat natürlich ihren Preis. Um die zusätzlichen Verbesserungen zu finanzieren, sind in der Gesetzlichen und in der Privaten Pflegeversicherung zum 1. Januar 2019 Beitragserhöhungen erforderlich.

Beiträge in der Pflegeversicherung

Die beiden Versicherungssysteme setzen diese Beitragserhöhungen jeweils auf unterschied­liche Weise um: In der Gesetzlichen Pflegeversicherung werden die höheren Beiträge auto­matisch abgebucht: Der allgemeine Beitragssatz zur Pflegeversicherung erhöht sich auf 3,05 Prozentpunkte des Bruttoeinkommens, das ist ein Anstieg um fast 20 Prozent. Und zusätzlich steigt der Beitrag Jahr für Jahr quasi „lautlos“ mit jeder Gehaltserhöhung – sowie durch die alljährliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze.

In der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) werden die Beiträge nicht als Prozentsatz vom Einkommen berechnet, sondern individuell und risikogerecht kalkuliert, um die garantierten Leistungen bis ans Lebensende zu sichern. Die PPV-Beiträge sind in den allermeisten Fällen deutlich niedriger als in der gesetzlichen Pflegeversicherung – und, sofern die Pflegeversicherung mindestens fünf Jahre besteht, in keinem einzigen Fall höher als deren Höchstbeitrag.

Welche Rolle spielen die Niedrigzinsen für meinen Beitrag?

Anders als die Gesetzliche Pflegeversicherung legt die Private Pflegepflichtversicherung (PPV) als Vorsorge für ihre Versicherten einen großen Anteil der Beiträge in der Pflegeversicherung auf dem Kapitalmarkt an. Das zusätzliche Finanzpolster kommt zu 100 Prozent wieder den Versicherten zu Gute – mit Zins und Zinseszins. Diese sogenannten Alterungsrückstellungen dienen als Vorsorgekapital, um die lebenslang garantierten Pflegeleistungen auch für die Zukunft und das im Alter steigende Pflegerisiko abzusichern. Dank dieses generationengerechten Systems werden die zukünftigen Beitragszahler damit nicht belastet.

Um die garantierten Leistungen der PPV solide abzusichern, muss die kapitalgedeckte Vor­sorge der PPV-Versicherten am Ende eine entsprechende Deckungssumme erreichen. Dieser Finanztopf wird neben dem eingezahlten Kapital aus den Beiträgen auch durch die langfristigen Erträge aus Zins und Zinseszins aufgefüllt (die als sogenannter „Rechnungszins“ einkalkuliert sind). Was dabei die Zinserträge derzeit nicht mehr hergeben, muss – so ist es gesetzlich vorgeschrieben – durch eine Erhöhung der Vorsorge ausgeglichen werden, also durch zusätzliche Beiträge. Davon sind Privatversicherte jetzt ebenso betroffen wie andere Sparer auch.

Dieser Effekt ist für die privat Pflegeversicherten im „Tarif PVN“ (Arbeitnehmer und Selbst­ständige sowie deren Angehörige) in den neuen Beiträgen ab 1. Januar 2019 bereits enthalten. Im „Tarif PVN“ hat der Anstieg der Ausgaben für Versicherungsleistungen (der sogenannte „auslösende Faktor“) den vorgeschriebenen Schwellenwert für eine Beitragsanpassung überschritten – auch durch die Aufwendungen der bereits seit 2017 gesetzlich eingeführten Leistungsverbesserungen. Daher wurden nach den gesetzlichen Vorgaben alle Rechnungsgrundlagen (dazu gehört auch der Rechnungszins) für 2019 auf dem neuesten Stand kalkuliert. Im Ergebnis kam es dabei zu den o.a. höheren Beiträgen für die kapitalgedeckte Vorsorge.

Doch ungeachtet dessen zeigt sich: Die Zinserträge der Alterungsrückstellungen tragen schon heute wesentlich dazu bei, dass die Beiträge in der PPV für die allermeisten Versicherten deutlich günstiger sind als in der Gesetzlichen Pflegeversicherung – und das bei genau gleichem Leistungsumfang. Das gilt weiterhin auch nach der Beitragserhöhung von 2019.

Geht das jetzt jedes Jahr so weiter?

Mit der Beitragsanpassung für 2019 sind sowohl die deutlich verbesserten Leistungen der Pflegeversicherung als auch der niedrigere Zins für die gesamte Vertragslaufzeit einkalkuliert. Sollte der Rechnungszins konstant bleiben, ist dafür also in Zukunft keine weitere Beitragsanpassung erforderlich.

Auch wenn natürlich niemand weiß, wie sich die Kapitalmärkte weiter entwickeln werden, wird es nach aller Erfahrung auch wieder Phasen steigender Zinsen geben. Dann profitieren Privatversicherte auch wieder spürbar von wachsenden Zinserträgen, mit denen auch die Beiträge in der Pflegeversicherung gemindert werden. Dieser Anspruch ist gesetzlich garantiert.

Ist meine Entscheidung für die Private Kranken- und Pflegeversicherung immer noch richtig?

Der Leistungsumfang der Privaten Pflegepflichtversicherung (PPV) ist identisch mit dem der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Daher liegt ein Vergleich nahe, wie sich deren Beiträge entwickeln. Unter dem Strich zeigt sich: Die PPV-Beiträge sind in den allermeisten Fällen deutlich niedriger als in der gesetzlichen Pflegeversicherung – und, sofern Sie mindestens fünf Jahre versichert sind, in keinem einzigen Fall höher als deren Höchstbeitrag.

Private Pflegeversicherung pro und contra

Anders als in der PPV wird in der Gesetzlichen Pflegeversicherung ein Beitragssatz auf das individuelle Bruttoeinkommen erhoben. Er stieg 2017 von 2,35 auf 2,55 Prozentpunkte (bzw. von 2,6 auf 2,8 Prozentpunkte für Kinderlose): Zum 1. Januar 2019 ist eine noch stärkere Anhebung auf 3,05 (3,3) Prozentpunkte des Bruttoeinkommens angekündigt.

In der Folge steigen die Beiträge der Gesetzlichen Pflegeversicherung für Durchschnittsverdiener ab 1. Januar 2019 um rund 20 Euro auf dann etwa 106 Euro im Monat.

Je nach Einkommen sind die Beiträge sogar noch deutlich höher. Der Beitragssatz in der Pflegeversicherung ist 2019 bis zu einer Einkommenshöhe von 4.537,50 Euro im Monat (Bemessungsgrenze) fällig. Damit steigt in der Gesetzlichen Pflegeversicherung der Höchstbeitrag zum 1. Januar 2019 um über 25 Euro auf rund 138 Euro bzw. für Kinderlose auf rund 150 Euro. Diesen Höchstbeitrag müssten heute privatversicherte Arbeitnehmer bei einem Wechsel in die Gesetzliche Pflegeversicherung monatlich bezahlen.

Wer als Arbeitnehmer seinen monatlichen PPV-Beitrag mit diesen 138 Euro bzw. 150 Euro in der Gesetzlichen Pflegeversicherung vergleicht, wird in der Regel feststellen, dass sein Beitrag als Privatversicherter deutlich niedriger ist. Und – sofern Sie mindestens fünf Jahre versichert sind – ist der PPV-Beitrag in keinem einzigen Fall höher als der Höchstbeitrag der Gesetzlichen Pflegeversicherung. Diese Obergrenze ist garantiert.

Eigenkapital für die Immobilienfinanzierung

Das Eigenkapital ist der Basis einer Immobilienfinanzierung. Das nach wie vor niedrige Zinsniveau verlockt, Eigenkapital zu schonen oder gar eine Immobilieninvestition zu tätigen, die aufgrund der höheren Kreditrate noch vor einigen Jahren nicht tragbar war. 

Je höher das eingesetzte Eigenkapital ist, desto geringer ist der Beleihungsauslauf bei der finanzierenden Bank und damit deren Risiko. Das honoriert die Bank durch niedrigere Zinssätze. Auch zu Beginn der Finanzierung lohnt es sich an später zu denken. Geringerer Eigenkapitaleinsatz und damit höhere Kreditsummen erhöhen das Risiko, gestiegene Kreditraten nach Ende der Zinsfestschreibungszeit aufgrund gestiegener Zinsen nicht mehr zahlen zu können.

Sie sollten drei Regeln zum Eigenkapitaleinsatz beachten:

1. Kaufnebenkosten mit Eigenkapital decken

Die Kaufnebenkosten, welche bis zu 15 Prozent des Kaufpreises ausmachen können, sollten sie aus Eigenkapital begleichen.

2. Mit Eigenkapital Zinsen sparen

Je mehr Eigenkapital in die Immobilienfinanzierung eingebracht wird, desto günstigere Zinsen vergeben die Kreditgeber.

3. Risiken vernünftig kalkulieren

Der Tilgungssatz sollte möglichst hoch gewählt werden, wenn sie nicht viel Eigenkapital in die Finanzierung einbringen können oder wollen, um das Zinssprungrisiko für die Anschlussfinanzierung gering zu halten. Eine weitere Möglichkeit dafür ist die Vereinbarung von Sondertilgungsoptionen. Die Vereinbarung einer Zinsfestschreibung bis zur planmäßigen Volltilgung des Darlehens kostet durch höheren Zins zunächst mehr Geld, schließt jedoch im Gegenzug das Zinssprungrisiko einer Anschlussfinanzierung aus.

Baukindergeld

Seit 18.09.2018 gibt es das neue Baukindergeld. Familien erhalten bis zu 12.000 Euro pro Kind in 10 Jahren.

Familien, die bis zum 17.09.2018 gekauft oder gebaut haben und bis zu diesem Zeitpunkt bereits eingezogen sind, müssen den Zuschuss bis 31.12.2018 beantragen.

Auch wenn sie vor Einführung des Baukindergeldes Eigentümer geworden sind, können sie den Zuschuss beantragen. Alle, die im Zeitraum vom 01.01.2018 bis zum 17.09.2018 einen Kaufvertrag unterzeichnet oder die Baugenehmigung erhalten haben und bereits eingezogen sind, müssen bis 31.12.2018 den Antrag rückwirkend bei der KfW stellen. Ansonsten geht Ihnen viel Geld verloren!

Beispiel:

  • Unterzeichnung Kaufvertrag: 15.02.2018
  • Einzug in das erworbene Objekt: 25.08.2018
  • Frist-Ende Antrag Baukindergeld: 31.12.2018